Vereinssatzung

American Football Club Landsberg 2007 e.V.

Präambel

In der Absicht den aus Amerika stammenden Sportarten in Deutschland zu einer weiteren Verbreitung zu verhelfen, hat sich der American Football Club Landsberg 2007 e.V. die folgende Satzung gegeben.

I. Name und Organe

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „American Football Club Landsberg 2007 e.V. “ – Sitz des Vereins ist Landsberg.
(2) Er ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Augsburg eingetragen.
(3) Der Verein ist Mitglied des BLSV

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der American Football Club Landsberg 2007 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff der Abgabenordnung.
(2) Der Verein hat vornehmlich folgende Zwecke:
a) Sport allgemein, insbesondere die amerikanischen Sportarten zu pflegen und zu fördern und seinen ideellen Charakter zu wahren.
b) Die sportliche Förderung von Jugendlichen und die Jugendpflege.
(3) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Seminare und Tagungen
b) Sportveranstaltungen
c) Lehrgänge und Veranstaltungen zur Schulung von Regelkenntnissen
d) Darstellung der amerikanischen Sportarten in der Öffentlichkeit
e) Kontaktgespräche
(4) Der Verein ist selbstlos tätig.
(5) Außerdem kann der Verein Mittel einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.

§ 3 Finanzierung

(1) Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.
(2) Im übrigen finanziert sich der Verein aus Spenden und öffentlichen Mitteln. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Entnahmen der Mitglieder finden nicht statt. Mitglieder erhalten für tatsächlich übernommene Verwaltungsaufgaben einen angemessen Ersatz ihrer Aufwendungen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Er strebt keinen Gewinn an; etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(5) Der Verein kann durch Beschluss des Vorstandes höchstens ein Viertel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuführen.
(6) Niemand erhält bei seinem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereines bzw. bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks Beiträge oder Anteile aus dem Vermögen zurück. Das Vermögen des Vereins fällt in diesem Fall an die Stadt Landsberg mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und soziale Zwecke zu verwenden.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

II. Mitgliedschaft

§ 5 Voraussetzungen

(1) Die Mitgliedschaft im American Football Club Landsberg 2007 e.V. kann jede natürliche oder juristische Person erwerben, die sich zu den Zielen des Vereines bekennt, die Satzung des Vereines akzeptiert und von den zuständigen Organen aufgenommen wird.
(2) Der Verein hat:

a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

§ 6 Beginn der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird nach der Genehmigung eines schriftlichen, beim Vorstand zu stellenden Aufnahmeantrags wirksam.
(2) Die Genehmigung bedarf eines Beschlusses des Vorstandes.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freien Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung schriftlich mit.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch schriftliche Austrittserklärung beim Vorstand zum Geschäftsjahresende, eine Kündigungsfrist von 2 Monaten ist dabei einzuhalten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist diese vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen
b) durch Ausschluss. Vor Beschlussfassung des Vorstandes muß dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluß des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich, begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen 2 Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds
c) durch Tod einer natürlichen Person
d) durch Auflösung, Aufhebung oder Konkurs bei juristischen Personen

§ 8 Ausschluss eines Mitgliedes

(1) Ein Mitglied kann mehrheitlich vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält.
(2) Als vereinsschädigend gilt insbesondere:
a) ernstliche Schädigung des Ansehens des Vereins
b) grobe Verstöße gegen Satzungsbestimmungen,
c) Veröffentlichung vertraulicher Vorgänge,
d) Veruntreuung von Geldern und Anlagevermögen, die dem Verein gehören oder ihm zur Verfügung gestellt wurden,
e) bei Nichtentrichtung des Beitragssatzes innerhalb von zwölf Monaten und zweimaliger schriftlicher Mahnung. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
(3) Der Vorstand kann einstimmig das Ruhen der Mitgliedschaft oder den Verlust des Stimmrechtes oder anderer Mitgliedschaftsrechte beschließen.

§ 9 Persönlichkeits- und Datenschutz: Mitgliederkartei

(1) Niemand darf Adressen oder personenbezogene Daten von Mitgliedern an Unbefugte weitergeben. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind einzuhalten.
(2) Beim Vorstand ist eine Mitgliederkartei zu führen. Der Vorstand beauftragt eines seiner Mitglieder mit der Führung der Kartei. Hat der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in ernannt, so obliegt diesem/r die Karteiführung.
(3) Mitgliedsrechte kann nur derjenige gegenüber dem Verein geltend machen, der in dieser Kartei auch verzeichnet ist. Übt jemand Mitgliedsrechte aus, der, wie sich später herausstellt, in dieser Kartei nicht verzeichnet ist, so sind Beschlüsse, die unter der Mitwirkung dieser Person gefasst wurden nichtig, sofern ohne ihre Teilnahme ein anderes Ergebnis herausgekommen wäre. Die Nichtigkeitsfeststellung obliegt dem Vorstand bzw. einem vorhandenen Geschäftsführer.
(4) Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung für besondere Verdienste einem Mitglied die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

III. Mitgliederversammlung

 § 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des American Football Club Landsberg 2007 e.V. Ihr ist der Vorstand verantwortlich. Der Mitgliederversammlung gehören alle stimmberechtigten Mitglieder an.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

a) Satzungsänderungen
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
c) Die Entlastung des Vorstandes
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
e) Die Wahl und Abwahl des Vorstandes
f) Die Auflösung des Vereines
g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes
h) Wahl der mindestens 2 Kassenprüfer, eine Wiederwahl ist zulässig.
i) Die Ernennung von Ehrenvorstandes- und Ehrenmitgliedern
j) Sonstige Vereinsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 11 Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist 14 Tage im Voraus durch schriftliche Ankündigung in der örtlichen Presse unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Bei Eilbedürftigkeit kann die Frist auf drei Tage verkürzt werden. Die Eilbedürftigkeit ist zu begründen.
(3) Auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder ist der Vorstand unverzüglich zur Einberufung verpflichtet. Der Antrag ist schriftlich und unter Angabe einer Tagesordnung zu stellen.

§ 12 Beschlussfassung und Beurkundung der Beschlüsse

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
(2) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, Anträge und Beschlüsse sind in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von einem Mitglied des Vorstandes zu zeichnen.
(3) Rede- und antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Vereines. Gästen kann auf Antrag Rederecht eingeräumt werden.
(4) Auf Antrag kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(5) Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereines sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 13 Stimmrecht

(1) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das mindestens 18 Jahre alt ist und das mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht länger als 6 Monate im Rückstand ist.
(2) Jede natürliche Person hat eine Stimme.
(3) Juristische Personen haben ebenfalls eine Stimme. Der zur Ausübung des Stimmrechts Bevollmächtigte hat seine Bevollmächtigung gegebenenfalls durch Registerauszug, Versammlungsprotokoll oder Ähnliches zu beweisen.
(4) Juristische Personen, die von Mitgliedern des Vereins beherrscht werden, haben kein Stimmrecht.

IV. Der Vorstand

§ 14 Mitglieder des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Präsidenten/in, dem/der Vizepräsidenten/in und dem/der Schatzmeister/in.
(2) Der Vorstand kann bis zu zwei Geschäftsführer/innen berufen, die beratende Mitglieder des Vorstandes sind.
(3) Beratende Mitglieder zählen selbst nicht als Vorstandsmitglieder. Sie sind bei Bedarf zu Vorstandssitzungen zu laden.

§ 15 Aufgaben

Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereines nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt die Führung des Vereines und die Erledigung der damit verbundenen Aufgaben.

(1) Der/die Präsident/in beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Bei Abwesenheit des/der Präsidenten/in übernimmt der/die Vizepräsident/in diese Funktion.
(2) Zu Vorstandssitzungen ist schriftlich oder mündlich vom/von Präsident/in mit einer Frist von vier Tagen zu laden. Bei Eilbedürftigkeit bedarf es keiner Frist.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Vorstandssitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(4) Der Vorstand kann auch mit Mehrheit im schriftlichen Umlaufverfahren entscheiden.
(5) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von einem Vorstandsmitglied gezeichnet wird.

§ 16 Vertretungsberechtigung

Vertretungsberechtigt für den Verein ist der/die Präsident/in. In Abwesenheit wird der Verein von dem/der Vizepräsidenten/in vertreten.

§ 17 Buchführung und Kassenprüfung

(1) Über alle Finanzbewegungen ist vom Vorstand bzw. dem/der Geschäftsführer/in Buch zu führen.
(2) Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung haben die Kassenprüfer die Buchhaltung zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
(3) Die Mitgliederversammlung kann eine vorzeitige Kassenprüfung durch die Prüfer beschließen.
(4) Die Amtszeit eines Kassenprüfers beträgt zwei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt Nachwahl durch die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode. Ist dies nicht möglich, bestimmt der Vorstand kommissarisch einen Nachfolger. Die Mitgliederversammlung ist hierüber zu informieren.

§ 18 Amtszeit und Wahl

(1) Der Vorstand wird auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig
(2) Der jeweilige Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlperiode solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
(3) Zur Wahl des Vorstandes bedarf es der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Im dritten Wahlgang genügt die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los.

§ 19 Erweiterter Vorstand

Der Vorstand kann bei Bedarf Mitglieder in den erweiterten Vorstand berufen.

V. Wahlen und Abstimmungen

§ 20 Wahlen und Abstimmungen

(1) Wahlen finden auf Antrag eines Mitgliedes geheim statt.
(2) Wählbar sind nur natürliche Personen, die Mitglieder des Vereines sind, das 21. Lebensjahr vollendet haben und deren Einverständnis zur Kandidatur einem Vorstandsmitglied gegenüber erklärt wurde.
(3) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein.
(4) Bei Abwesenheit muß die Bereitschaft zur Kandidatur vorher schriftlich erklärt werden.
(5) Auf Antrag eines Mitgliedes findet Personalbefragung oder Personaldebatte statt.
American Football Club Landsberg 2007 e.V.

§ 21 Abstimmung über Ausschluß und Abwahl

(1) Ausschlüsse und Abwahlen sind unter Angabe des Betroffenen in der Tagesordnung anzukündigen.
(2) Die Abstimmung hat geheim stattzufinden.

§ 22 Abstimmung über Anträge

Zur Annahme eines Antrages ist, soweit diese Satzung nichts Anderes bestimmt, die relative Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

VI. Schlussbestimmungen

§ 23 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung.

§ 24 Geschäftsordnung

Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung.

§ 25 Finanz- und Kassenordnung

Die Finanz- und Kassenordnung des American Football Club Landsberg 2007 e.V.
regelt alle Geld und Vermögensverwaltungen. Sie stellt die Grundsätze für die Finanz- und Kassenwirtschaft dar. Sie wird von der Mitgliederversammlung genehmigt.

§ 26 Auflösung

(1) Der American Football Club Landsberg 2007 e.V. kann sich auf Empfehlung des Vorstandes auf einer Mitgliederversammlung auflösen.
(2) Hierzu bedarf es einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Die Liquidation wird vom Vorstand abgewickelt.

§ 27 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 17. September 2007 errichtet. Sie tritt am Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister am Amtsgericht Augsburg in Kraft.